GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 2677 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen und 93,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2677 vergütet die submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung. Bei dieser Technik wird das Vestibulum nicht durch offene Ablösung, sondern durch ein submuköses Vorgehen vertieft, bei dem unterhalb der Schleimhaut gearbeitet wird, um das Bindegewebe umzuformen, ohne die Schleimhautoberfläche großflächig zu eröffnen. Sie kommt in Betracht, wenn diese schonendere Technik ausreicht, um das Prothesenlager zu verbessern, und grenzt sich dadurch von den offenen Vestibulum- oder Mundbodenplastiken nach 2675 und 2676 ab, die eine direkte operative Ablösung der Weichteile vorsehen. Die Formulierung „als selbständige Leistung“ stellt klar, dass die Ziffer nur angesetzt wird, wenn der Eingriff isoliert und nicht im Rahmen einer weiteren, gesondert beschriebenen Kombinationsleistung erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 40,80 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 93,84 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 142,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2677 steht für „Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2677 ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 93,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2677 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.