GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer
Die GOÄ-Ziffer 2676 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 2200 Punkten bewertet; das entspricht 128,23 € beim einfachen und 294,93 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2676 erfasst die totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers, bei der zusätzlich eine partielle Ablösung der Mundbodenmuskulatur erfolgt, abgerechnet je Kiefer. Sie kommt zur Anwendung, wenn – anders als bei der auf eine Kieferhälfte oder den Frontzahnbereich begrenzten Ziffer 2675 – der gesamte Kiefer operativ zur Verbesserung des Prothesenlagers umgestaltet werden muss und dabei die Muskulatur des Mundbodens teilweise vom Knochen gelöst wird, um ausreichend Tiefe und Beweglichkeit des Vestibulums beziehungsweise Mundbodens zu erreichen. Typischer Anlass ist ein stark reduzierter Alveolarkamm mit ungünstigen Weichteilverhältnissen, die eine stabile Totalprothesenversorgung sonst nicht zulassen. Der größere operative Umfang gegenüber 2675 ergibt sich sowohl aus der Ausdehnung auf den gesamten Kiefer als auch aus der zusätzlichen Muskelablösung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 128,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 294,93 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 448,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2676 steht für „Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2676 ist mit 2200 Punkten bewertet; das entspricht 128,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 294,93 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2676 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.