GOÄ-LexikonKapitel L: Chirurgie, Orthopädie

GOÄ-Ziffer 2676: Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des…

Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer

Die GOÄ-Ziffer 2676 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 2200 Punkten bewertet; das entspricht 128,23 € beim einfachen und 294,93 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2676 erfasst die totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers, bei der zusätzlich eine partielle Ablösung der Mundbodenmuskulatur erfolgt, abgerechnet je Kiefer. Sie kommt zur Anwendung, wenn – anders als bei der auf eine Kieferhälfte oder den Frontzahnbereich begrenzten Ziffer 2675 – der gesamte Kiefer operativ zur Verbesserung des Prothesenlagers umgestaltet werden muss und dabei die Muskulatur des Mundbodens teilweise vom Knochen gelöst wird, um ausreichend Tiefe und Beweglichkeit des Vestibulums beziehungsweise Mundbodens zu erreichen. Typischer Anlass ist ein stark reduzierter Alveolarkamm mit ungünstigen Weichteilverhältnissen, die eine stabile Totalprothesenversorgung sonst nicht zulassen. Der größere operative Umfang gegenüber 2675 ergibt sich sowohl aus der Ausdehnung auf den gesamten Kiefer als auch aus der zusätzlichen Muskelablösung.

Gebühren und Steigerungssatz

2200 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach128,23 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach294,93 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach448,81 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2676

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2676?

Die GOÄ-Ziffer 2676 steht für „Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2676?

Die GOÄ-Ziffer 2676 ist mit 2200 Punkten bewertet; das entspricht 128,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2676 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 294,93 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2676?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2676 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?

catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.

Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.