GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Die GOÄ-Ziffer 2675 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 850 Punkten bewertet; das entspricht 49,54 € beim einfachen und 113,95 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2675 vergütet die partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder eine große Tuberplastik, jeweils je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Der Eingriff dient der operativen Vertiefung des Umschlagfaltenbereichs (Vestibulum) oder des Mundbodens beziehungsweise der Formung des Tuberbereichs, um die Voraussetzungen für eine funktionsfähige Prothesenauflage zu schaffen, wenn Weichteilstrukturen den Prothesensitz beeinträchtigen. „Partiell“ bedeutet, dass der Eingriff auf einen begrenzten Bereich – eine Kieferhälfte oder den Frontzahnbereich – beschränkt bleibt, im Unterschied zur totalen Mundboden- oder Vestibulumplastik nach Ziffer 2676, die den gesamten Kiefer mit tieferer Ablösung der Mundbodenmuskulatur betrifft. Typischer Anwendungsfall ist die präprothetische Chirurgie zur Verbesserung eines unzureichenden Prothesenlagers in einem umschriebenen Kieferabschnitt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 49,54 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 113,95 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 173,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2675 steht für „Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2675 ist mit 850 Punkten bewertet; das entspricht 49,54 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 113,95 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2675 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.