GOÄ-LexikonKapitel L: Chirurgie, Orthopädie

GOÄ-Ziffer 2671: Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer…

Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, in Verbindung mit den Leistungen nach Nummer 2675 oder 2676

Die GOÄ-Ziffer 2671 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, in Verbindung mit den Leistungen nach Nummer 2675 oder 2676“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2671 betrifft dieselbe operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose wie Ziffer 2670, jedoch für den Fall, dass der Eingriff in Verbindung mit einer weiteren, eigens genannten Leistung durchgeführt wird – etwa im Rahmen einer gleichzeitig erfolgenden Vestibulum- oder Mundbodenplastik zur Vorbereitung des Prothesenlagers. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Entfernung des veränderten Weichgewebes nicht isoliert, sondern als Teil eines umfassenderen, weichteilkorrigierenden Eingriffs erfolgt, der eigenständig abgerechnet wird. Die Unterscheidung zu 2670 liegt somit nicht im operativen Umfang der Entfernung selbst, sondern darin, ob eine zusätzliche, gesondert berechnungsfähige Leistung in derselben Sitzung miterbracht wird. Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich wird die Ziffer entsprechend mehrfach angesetzt, wenn mehrere Bereiche betroffen sind.

Gebühren und Steigerungssatz

300 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach17,49 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach40,22 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach61,20 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2671

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2671?

Die GOÄ-Ziffer 2671 steht für „Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, in Verbindung mit den Leistungen nach Nummer 2675 oder 2676“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2671?

Die GOÄ-Ziffer 2671 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2671 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2671?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2671 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.