GOÄ-LexikonKapitel L: Chirurgie, Orthopädie

GOÄ-Ziffer 2670: Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer…

Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 2670 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 67,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2670 erfasst die operative Entfernung eines Schlotterkammes – eines beweglichen, bindegewebig verschieblichen Kieferkammanteils, der keine stabile Prothesenauflage bietet – oder einer Fibromatose, jeweils je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung. Sie kommt zur Anwendung, wenn der veränderte Gewebeanteil isoliert entfernt wird, ohne dass im selben Eingriff eine weitere prothetisch vorbereitende Maßnahme erfolgt. Typischer Anlass ist ein durch Zahnverlust oder Druckbelastung entstandener instabiler Kieferkamm, der die Anfertigung einer stabilen Prothese verhindert. Die Formulierung „als selbständige Leistung“ grenzt 2670 ausdrücklich von 2671 ab, bei der derselbe Eingriff im Zusammenhang mit einer weiteren, dort genannten Leistung erbracht wird; maßgeblich für die Wahl der Ziffer ist somit, ob die Entfernung isoliert oder in Kombination mit einem weiteren operativen Schritt erfolgt.

Gebühren und Steigerungssatz

500 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach29,14 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach67,03 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach102,00 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2670

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2670?

Die GOÄ-Ziffer 2670 steht für „Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2670?

Die GOÄ-Ziffer 2670 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2670 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 67,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2670?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2670 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.