GOÄ-LexikonKapitel L: Chirurgie, Orthopädie

GOÄ-Ziffer 2660: Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung…

Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung im Mund-Kieferbereich durch Freilegung und Abbinden oder Umstechung des Gefäßes oder durch Knochenbolzung, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 2660 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung im Mund-Kieferbereich durch Freilegung und Abbinden oder Umstechung des Gefäßes oder durch Knochenbolzung, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2660 vergütet die operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung im Mund-Kiefer-Bereich, wenn Maßnahmen wie Kompression oder lokale Blutstillung nicht ausreichen. Der Eingriff besteht in der operativen Freilegung des blutenden Gefäßes mit anschließendem Abbinden (Ligatur) oder Umstechung, um die Blutungsquelle gezielt und dauerhaft zu verschließen. Typischer Anwendungsfall ist eine anhaltende, klinisch relevante Blutung nach Trauma, Operation oder Extraktion im Mund-Kiefer-Bereich, die trotz üblicher Erstmaßnahmen persistiert und ein operatives Vorgehen erforderlich macht. Die Ziffer setzt voraus, dass die konservative Blutstillung erfolglos geblieben ist, bevor die operative Freilegung und Versorgung des Gefäßes indiziert ist; sie ist damit von einfachen Blutstillungsmaßnahmen im Rahmen anderer chirurgischer Eingriffe abzugrenzen, die keinen eigenständigen operativen Zugang zum Gefäß erfordern.

Gebühren und Steigerungssatz

400 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach23,31 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach53,62 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach81,60 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2660

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2660?

Die GOÄ-Ziffer 2660 steht für „Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung im Mund-Kieferbereich durch Freilegung und Abbinden oder Umstechung des Gefäßes oder durch Knochenbolzung, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2660?

Die GOÄ-Ziffer 2660 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2660 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2660?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2660 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.