GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystostomie
Die GOÄ-Ziffer 2657 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystostomie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 760 Punkten bewertet; das entspricht 44,30 € beim einfachen und 101,89 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2657 vergütet die Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystostomie. Im Unterschied zur Zystektomie (2655/2656), bei der der gesamte Zystenbalg entfernt wird, wird bei der Zystostomie die Zyste lediglich eröffnet und dauerhaft offengehalten (marsupialisiert), sodass sich der Hohlraum im weiteren Verlauf spontan verkleinert. Diese Vorgehensweise kommt in Betracht, wenn eine vollständige Entfernung des Zystenbalgs mit erhöhtem Risiko für Nachbarstrukturen verbunden wäre oder aus anderen Gründen ein schonenderes, zweizeitiges Vorgehen bevorzugt wird. Die Ziffer setzt dieselbe Mindestgröße der Zyste voraus wie 2655, unterscheidet sich von dieser jedoch ausschließlich durch die gewählte Operationstechnik.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 44,30 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 101,89 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 155,04 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2657 steht für „Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystostomie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2657 ist mit 760 Punkten bewertet; das entspricht 44,30 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 101,89 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2657 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.