GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Verschluß des weichen oder harten Gaumens oder Verschluß von perforierenden Defekten im Bereich von Gaumen oder Vestibulum
Die GOÄ-Ziffer 2625 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Verschluß des weichen oder harten Gaumens oder Verschluß von perforierenden Defekten im Bereich von Gaumen oder Vestibulum“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 1250 Punkten bewertet; das entspricht 72,86 € beim einfachen und 167,58 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst den Verschluss des weichen oder harten Gaumens sowie alternativ den Verschluss perforierender Defekte im Bereich von Gaumen oder Vestibulum. Angewendet wird der Eingriff bei einer isolierten Gaumenspalte, die entweder nur den weichen oder nur den harten Gaumen betrifft, sowie bei durchgehenden, das Gewebe komplett durchbrechenden Defekten im Gaumen- oder Mundvorhofbereich, etwa infolge einer Fehlbildung oder als Defektfolge. Die Leistung deckt damit mehrere alternative Befundkonstellationen ab, solange jeweils nur ein Gaumenabschnitt beziehungsweise ein perforierender Defekt versorgt wird. Von der Ziffer 2627 unterscheidet sie sich dadurch, dass dort harter und weicher Gaumen gemeinsam in einem Eingriff verschlossen werden, während hier jeweils nur eine der genannten Konstellationen vorliegt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 72,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 167,58 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 255,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2625 steht für „Verschluß des weichen oder harten Gaumens oder Verschluß von perforierenden Defekten im Bereich von Gaumen oder Vestibulum“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2625 ist mit 1250 Punkten bewertet; das entspricht 72,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 167,58 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2625 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.