GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation der breiten Lippen-Kieferspalte mit Naseneingangsplastik
Die GOÄ-Ziffer 2621 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation der breiten Lippen-Kieferspalte mit Naseneingangsplastik“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 1500 Punkten bewertet; das entspricht 87,43 € beim einfachen und 201,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Versorgung einer breiten Lippen-Kieferspalte, bei der zusätzlich zur Lippenspalte auch der Kieferbereich betroffen ist, einschließlich einer Naseneingangsplastik zur Korrektur der begleitenden Nasendeformität. Angewendet wird der Eingriff bei ausgeprägteren angeborenen Spaltbildungen, bei denen neben der Lippe auch der Kieferkamm gespalten ist und zugleich der Nasenflügel- beziehungsweise Naseneingangsbereich in die operative Korrektur einbezogen werden muss. Gegenüber der isolierten Lippenspalte nach Nummer 2620 umfasst diese Ziffer den größeren operativen Umfang durch die Mitbehandlung des Kiefers und der Nase, bleibt aber auf diese Strukturen begrenzt, ohne die umfassendere Versorgung einer kompletten Gesichtsspalte nach Nummer 2622 zu erreichen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 87,43 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 201,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 306,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2621 steht für „Operation der breiten Lippen-Kieferspalte mit Naseneingangsplastik“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2621 ist mit 1500 Punkten bewertet; das entspricht 87,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 201,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2621 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.