GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Velopharyngoplastik
Die GOÄ-Ziffer 2626 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Velopharyngoplastik“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen und 335,15 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Beschrieben wird die Velopharyngoplastik, ein operatives Verfahren zur Korrektur einer velopharyngealen Insuffizienz, bei dem der Verschluss zwischen weichem Gaumen (Velum) und Rachenhinterwand während des Sprechens und Schluckens funktionell verbessert wird. Angewendet wird der Eingriff, wenn nach einer Gaumenspaltversorgung oder aus anderen Gründen der Nasen-Rachen-Raum beim Sprechen nicht ausreichend abgedichtet wird, was zu näselndem Sprechen oder Nahrungsaustritt über die Nase führen kann, indem Gewebe des weichen Gaumens und der Rachenwand operativ so umgestaltet werden, dass ein funktionsfähiger velopharyngealer Verschluss entsteht. Die Ziffer betrifft damit ein funktionswiederherstellendes Sekundärverfahren und ist von den primären Gaumenspaltverschlüssen nach den Nummern 2625 und 2627 abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 145,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 335,15 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 510,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2626 steht für „Velopharyngoplastik“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2626 ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 335,15 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2626 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.