GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Plastisch-chirurgische Behandlung einer kompletten Gesichtsspalte – einschließlich Osteotomien und Osteoplastiken
Die GOÄ-Ziffer 2622 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastisch-chirurgische Behandlung einer kompletten Gesichtsspalte – einschließlich Osteotomien und Osteoplastiken“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 9000 Punkten bewertet; das entspricht 524,59 € beim einfachen und 1.206,55 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Beschrieben wird die plastisch-chirurgische Behandlung einer kompletten Gesichtsspalte, einschließlich der dafür erforderlichen Osteotomien und Osteoplastiken. Angewendet wird der Eingriff bei ausgedehnten, das gesamte Gesicht betreffenden angeborenen Spaltbildungen, bei denen neben Weichteilen auch knöcherne Strukturen des Gesichtsschädels operativ durchtrennt (Osteotomie) und wiederaufgebaut (Osteoplastik) werden müssen, um eine funktionell und ästhetisch tragfähige Rekonstruktion zu erreichen. Die Ziffer erfasst damit den größten Versorgungsumfang innerhalb der Spaltbildungs-Ziffern, deutlich über die isolierte Lippenspalte nach Nummer 2620 und die Lippen-Kieferspalte nach Nummer 2621 hinausgehend, da hier zusätzlich knöcherne Eingriffe am Gesichtsskelett zwingend Bestandteil der Leistung sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 524,59 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 1.206,55 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.836,05 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2622 steht für „Plastisch-chirurgische Behandlung einer kompletten Gesichtsspalte – einschließlich Osteotomien und Osteoplastiken“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2622 ist mit 9000 Punkten bewertet; das entspricht 524,59 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 1.206,55 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2622 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.