GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Interfaszikuläre Defektüberbrückung eines Nervenplexus nach vollständiger Präparation desselben mit autologen Transplantaten und perineuraler mikrochirurgischer Naht
Die GOÄ-Ziffer 2591 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Interfaszikuläre Defektüberbrückung eines Nervenplexus nach vollständiger Präparation desselben mit autologen Transplantaten und perineuraler mikrochirurgischer Naht“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 6000 Punkten bewertet; das entspricht 349,72 € beim einfachen und 804,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Beschrieben wird die interfaszikuläre Überbrückung eines Defekts im Bereich eines Nervenplexus nach dessen vollständiger operativer Präparation, wobei die Defektstrecke mit autologen Transplantaten und perineuraler Naht versorgt wird. Angewendet wird die Leistung bei ausgedehnten Läsionen eines Nervengeflechts, etwa nach schweren Plexus-brachialis-Verletzungen, bei denen einzelne Faszikelanteile nicht direkt vereinigt werden können und daher durch eingenähte Nerventransplantate ersetzt werden müssen, deren Enden anschließend perineural mit den Plexusanteilen vernäht werden. Die Leistung setzt gegenüber Nummer 2590 voraus, dass tatsächlich eine Defektstrecke überbrückt wird, während 2590 die reine Naht nach Präparation ohne eine solche Transplantatinterposition betrifft; die Entnahme der verwendeten Transplantate ist gesondert zu betrachten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 349,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 804,36 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.224,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2591 steht für „Interfaszikuläre Defektüberbrückung eines Nervenplexus nach vollständiger Präparation desselben mit autologen Transplantaten und perineuraler mikrochirurgischer Naht“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2591 ist mit 6000 Punkten bewertet; das entspricht 349,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 804,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2591 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.