GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Naht eines Nervenplexus nach vollständiger Präparation und Neurolyse – auch einschließlich der etwa erforderlichen Foraminotomie oder Hemilaminektomie
Die GOÄ-Ziffer 2590 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Naht eines Nervenplexus nach vollständiger Präparation und Neurolyse – auch einschließlich der etwa erforderlichen Foraminotomie oder Hemilaminektomie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Naht eines Nervenplexus, die erst nach vollständiger operativer Präparation und Neurolyse des Plexus erfolgt, und schließt dabei auch etwa erforderliche knöcherne Zugangserweiterungen wie eine Foraminotomie oder Hemilaminektomie mit ein. Angewendet wird das Verfahren bei Verletzungen oder Läsionen eines Nervengeflechts, etwa des Plexus brachialis, bei denen zunächst die gesamte Plexusregion freigelegt und von Verwachsungen befreit werden muss, bevor die eigentliche Nahtversorgung der geschädigten Anteile erfolgen kann. Die genannten knöchernen Zusatzmaßnahmen werden nicht gesondert neben dieser Ziffer berechnet, sofern sie im Rahmen desselben Eingriffs zur Freilegung des Plexus erforderlich sind. Abzugrenzen ist die Leistung von der reinen Defektüberbrückung eines Plexus mit Transplantaten nach Nummer 2591.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2590 steht für „Naht eines Nervenplexus nach vollständiger Präparation und Neurolyse – auch einschließlich der etwa erforderlichen Foraminotomie oder Hemilaminektomie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2590 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2590 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.