GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Exstirpation einer Fettschürze – einschließlich plastischer Deckung des Grundes
Die GOÄ-Ziffer 2452 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exstirpation einer Fettschürze – einschließlich plastischer Deckung des Grundes“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 1400 Punkten bewertet; das entspricht 81,60 € beim einfachen und 187,69 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2452 gilt für die Exstirpation einer Fettschürze, also die operative Entfernung eines überschüssigen, meist am Bauch herabhängenden Haut-Fett-Lappens. Laut Legende ist die plastische Deckung des Operationsgrundes ausdrücklich Bestandteil der Leistung und darf daher nicht zusätzlich abgerechnet werden. Angewendet wird die Ziffer bei größeren, en bloc entfernten Gewebeüberschüssen mit anschließendem plastischem Wundverschluss, etwa nach massivem Gewichtsverlust oder bei ausgeprägter Bauchdeckenfettschürze. Abzugrenzen ist sie von der Entfernung überstehenden Fettgewebes an einer Extremität, die eigenständig unter einer anderen Ziffer geführt wird, sowie von kleineren, nicht plastisch gedeckten Exzisionen. Die Ziffer beschreibt somit einen kombinierten Eingriff aus Resektion und primärem plastischem Wundverschluss in einem operativen Akt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 81,60 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 187,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 285,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2452 steht für „Exstirpation einer Fettschürze – einschließlich plastischer Deckung des Grundes“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2452 ist mit 1400 Punkten bewertet; das entspricht 81,60 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 187,69 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2452 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.