GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Implantation eines Magnetkörpers in ein Augenlid
Die GOÄ-Ziffer 2444 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Implantation eines Magnetkörpers in ein Augenlid“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2444 erfasst die Implantation eines Magnetkörpers in ein Augenlid. Sie wird angewendet, wenn zur Unterstützung des Lidschlusses ein kleiner Magnetkörper operativ in das Ober- oder Unterlid eingebracht wird, sodass über die magnetische Wechselwirkung mit einem entsprechenden Gegenstück ein besserer Lidschluss ermöglicht wird. Die Leistung umfasst die Bildung der Implantationstasche im Lidgewebe sowie das Einsetzen und die Fixierung des Magnetkörpers. Sie ist als spezifische, material- und funktionsbezogene Implantationsleistung von der allgemeinen alloplastischen Weichteilunterfütterung nach Ziffer 2442 sowie von der vorbereitenden Narbenentfernung nach Ziffer 2443 abzugrenzen, da sie gezielt die Funktionsverbesserung des Lidschlusses durch ein Magnetimplantat betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 40,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 61,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2444 steht für „Implantation eines Magnetkörpers in ein Augenlid“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2444 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2444 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.