GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Wiederherstellungsoperation bei Fazialislähmung – einschließlich Muskelplastiken und/oder Aufhängung mittels Faszie
Die GOÄ-Ziffer 2451 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Wiederherstellungsoperation bei Fazialislähmung – einschließlich Muskelplastiken und/oder Aufhängung mittels Faszie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen und 335,15 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2451 erfasst die Wiederherstellungsoperation bei Fazialislähmung, also den chirurgischen Ausgleich einer Lähmung des Gesichtsnervs mit funktionellen und ästhetischen Folgen für die mimische Muskulatur. Die Leistung schließt laut Legende ausdrücklich Muskelplastiken und/oder eine Aufhängung mittels Faszie ein, das heißt Verfahren, bei denen körpereigenes Muskel- oder Fasziengewebe zur Wiederherstellung der Gesichtssymmetrie und -beweglichkeit eingesetzt wird. Die Ziffer wird angesetzt, wenn eine solche rekonstruktive Operation tatsächlich durchgeführt wird, etwa bei dauerhafter, nicht spontan rückläufiger peripherer Fazialisparese. Da Muskelplastik und Faszienaufhängung bereits mit abgegolten sind, dürfen diese Teilschritte nicht zusätzlich gesondert berechnet werden. Rein diagnostische Maßnahmen oder konservative Therapieversuche bei Fazialisparese fallen nicht unter diese operative Ziffer.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 145,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 335,15 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 510,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2451 steht für „Wiederherstellungsoperation bei Fazialislähmung – einschließlich Muskelplastiken und/oder Aufhängung mittels Faszie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2451 ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 335,15 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2451 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.