GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation des Lymphödems einer Extremität
Die GOÄ-Ziffer 2453 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation des Lymphödems einer Extremität“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen und 268,12 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2453 betrifft die operative Behandlung des Lymphödems einer Extremität, also chirurgische Verfahren zur Reduktion krankhaft vermehrten, lymphbedingten Gewebevolumens an Arm oder Bein. Sie wird angesetzt, wenn tatsächlich ein operativer Eingriff zur Verringerung des lymphödematösen Gewebes an der betroffenen Extremität erfolgt, im Unterschied zu konservativen Verfahren wie Kompressionstherapie oder manueller Lymphdrainage, die nicht unter diese chirurgische Ziffer fallen. Die Legende benennt keine spezifische Operationstechnik, sodass die Ziffer technikoffen für Eingriffe am Lymphödem einer Extremität gilt. Abzugrenzen ist sie von der Entfernung überstehenden Fettgewebes an einer Extremität, die eine eigenständige, nicht lymphödembedingte Indikation beschreibt, auch wenn beide Eingriffe äußerlich ähnliche Volumenreduktionen an einer Extremität bewirken können.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 116,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 268,12 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 408,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2453 steht für „Operation des Lymphödems einer Extremität“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2453 ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 268,12 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2453 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.