GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Korrektur einer entstellenden Gesichtsnarbe
Die GOÄ-Ziffer 2441 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Korrektur einer entstellenden Gesichtsnarbe“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2441 erfasst die operative Korrektur einer entstellenden Gesichtsnarbe. Sie wird angewendet, wenn eine bestehende Narbe im Gesichtsbereich aufgrund ihrer Form, Lage oder Ausdehnung als entstellend empfunden wird und durch eine gezielte operative Nachbehandlung, etwa Exzision und plastische Neuvernähung, in ihrem Erscheinungsbild verbessert werden soll. Die Leistung umfasst die operative Entfernung des störenden Narbengewebes und den funktionell wie ästhetisch optimierten Wundverschluss. Sie ist als eigenständige, auf das Gesicht bezogene Korrekturleistung von allgemeinen Exzisionsziffern abzugrenzen, da hier gezielt die entstellende Wirkung einer bereits vorhandenen Narbe im Vordergrund steht und nicht die Erstversorgung einer Wunde oder Geschwulst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 81,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2441 steht für „Operative Korrektur einer entstellenden Gesichtsnarbe“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2441 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2441 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.