GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 2442 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 120,65 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2442 vergütet die Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung. Sie wird angewendet, wenn körperfremdes, alloplastisches Material operativ unter die Haut oder in Weichteilgewebe eingebracht wird, um Gewebedefizite auszugleichen oder Konturen aufzufüllen, ohne dass dies im Rahmen einer umfassenderen rekonstruktiven Operation erfolgt. Die Leistung umfasst die Bildung der Implantationstasche und das Einbringen des alloplastischen Materials. Der ausdrückliche Zusatz „als selbständige Leistung“ grenzt sie von Fällen ab, in denen eine Weichteilunterfütterung lediglich unselbständiger Teil einer anderen, umfassenderen Operation ist; hier wird sie eigenständig und unabhängig von einem größeren Eingriff durchgeführt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 52,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 120,65 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 183,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2442 steht für „Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2442 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 120,65 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2442 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.