GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Eröffnung einer Phlegmone
Die GOÄ-Ziffer 2432 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung einer Phlegmone“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 473 Punkten bewertet; das entspricht 27,57 € beim einfachen und 63,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2432 erfasst die Eröffnung einer Phlegmone. Sie wird angewendet, wenn sich eine diffuse, nicht abgekapselte eitrige Entzündung flächenhaft im Gewebe ausgebreitet hat und durch operative Eröffnung entlastet werden muss, um den Sekretabfluss zu ermöglichen und ein Fortschreiten der Infektion einzudämmen. Die Leistung umfasst die Inzision des betroffenen Gewebeareals sowie die Entleerung des entzündlichen Sekrets. Sie unterscheidet sich von den Ziffern 2428 und 2430, die jeweils umschriebene, abgekapselte Abszesse betreffen, dadurch, dass hier eine flächenhaft diffuse Entzündungsausbreitung ohne klar abgrenzbare Abszesshöhle vorliegt, was regelmäßig einen ausgedehnteren Zugang erfordert.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 27,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 63,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 96,49 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2432 steht für „Eröffnung einer Phlegmone“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2432 ist mit 473 Punkten bewertet; das entspricht 27,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 63,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2432 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.