GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses
Die GOÄ-Ziffer 2430 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 303 Punkten bewertet; das entspricht 17,66 € beim einfachen und 40,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2430 vergütet die Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses. Sie wird angewendet, wenn sich die Eiteransammlung nicht unmittelbar unter Haut oder Schleimhaut, sondern in tieferen Gewebeschichten befindet, sodass zur Entlastung ein aufwendigerer Zugang durch mehrere Gewebeschichten hindurch erforderlich ist, um die Abszesshöhle sicher zu eröffnen und zu entleeren. Die Leistung umfasst die operative Präparation bis zur Abszesshöhle sowie deren Eröffnung und Entleerung. Sie grenzt sich von Ziffer 2428 durch die größere Eindringtiefe und den höheren operativen Aufwand ab und von Ziffer 2432, die die Eröffnung einer flächenhaften Phlegmone betrifft, durch das Vorliegen einer abgekapselten Eiteransammlung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 40,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 61,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2430 steht für „Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2430 ist mit 303 Punkten bewertet; das entspricht 17,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2430 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.