GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Eröffnung eines Karbunkels – auch mit Exzision
Die GOÄ-Ziffer 2431 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung eines Karbunkels – auch mit Exzision“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 379 Punkten bewertet; das entspricht 22,09 € beim einfachen und 50,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2431 betrifft die Eröffnung eines Karbunkels, auch mit Exzision. Sie wird angewendet, wenn mehrere benachbarte Haarbalgentzündungen zu einem zusammenhängenden, tiefen entzündlichen Herd verschmolzen sind und dieser durch Inzision eröffnet werden muss, wobei zusätzlich abgestorbenes oder eitrig durchsetztes Gewebe operativ ausgeschnitten werden kann. Die Leistung umfasst die Eröffnung des Karbunkels und, sofern erforderlich, die begleitende Exzision von Nekrose- oder Eitergewebe. Sie unterscheidet sich von der einfachen Furunkeleröffnung nach Ziffer 2428 durch die größere Ausdehnung und den zusammenhängenden, multifokalen Charakter des Karbunkels sowie durch die zusätzlich mögliche exzidierende Komponente der Leistung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 22,09 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 50,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 77,32 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2431 steht für „Eröffnung eines Karbunkels – auch mit Exzision“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2431 ist mit 379 Punkten bewertet; das entspricht 22,09 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 50,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2431 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.