GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Implantation eines subkutanen, auffüllbaren Medikamentenreservoirs
Die GOÄ-Ziffer 2421 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Implantation eines subkutanen, auffüllbaren Medikamentenreservoirs“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen und 80,44 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2421 betrifft die Implantation eines subkutanen, auffüllbaren Medikamentenreservoirs. Sie wird angewendet, wenn ein unter die Haut eingebrachtes Reservoir zur wiederholten, planbaren Zuführung von Medikamenten operativ eingesetzt wird, sodass Wirkstoffe über einen längeren Zeitraum ohne wiederholte punktuelle Injektion in tiefere Strukturen appliziert werden können. Die Leistung umfasst die Bildung einer subkutanen Tasche, das Einbringen des Reservoirs sowie dessen Fixierung und den Wundverschluss. Sie ist als eigenständige operative Leistung von der bloßen Injektion oder Punktion abzugrenzen, da hier ein dauerhaft implantiertes, wiederholt auffüllbares System geschaffen wird und nicht lediglich eine einmalige Medikamentengabe erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 34,97 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 80,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 122,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2421 steht für „Implantation eines subkutanen, auffüllbaren Medikamentenreservoirs“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2421 ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 80,44 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2421 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.