GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Implantation oder operativer Austausch einer Mammaprothese, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 2420 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Implantation oder operativer Austausch einer Mammaprothese, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 1100 Punkten bewertet; das entspricht 64,12 € beim einfachen und 147,47 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2420 vergütet die Implantation oder den operativen Austausch einer Mammaprothese als selbständige Leistung. Sie wird angewendet, wenn eine Brustprothese isoliert, also ohne begleitende Aufbau- oder Reduktionsplastik, neu eingesetzt oder eine bestehende Prothese operativ gegen eine neue ausgetauscht wird, etwa bei Materialverschleiß, Kapselfibrose oder Prothesendefekt. Die Leistung umfasst die operative Eröffnung der Prothesentasche, die Entnahme einer eventuell vorhandenen alten Prothese sowie das Einbringen der neuen Prothese und den Wundverschluss. Sie grenzt sich von den Ziffern 2415 und 2416 ab, bei denen die Prothesenimplantation im Rahmen einer umfassenderen Aufbauplastik erfolgt, während 2420 die Prothesenversorgung als eigenständigen, nicht mit weiteren rekonstruktiven Maßnahmen verbundenen Eingriff abbildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,12 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 147,47 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 224,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2420 steht für „Implantation oder operativer Austausch einer Mammaprothese, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2420 ist mit 1100 Punkten bewertet; das entspricht 64,12 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 147,47 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2420 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.