GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Entfernung eines Schleimbeutels
Die GOÄ-Ziffer 2405 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung eines Schleimbeutels“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2405 steht für die operative Entfernung eines Schleimbeutels, also eine Bursektomie. Sie kommt zur Anwendung bei chronisch entzündeten, verdickten oder rezidivierend gereizten Schleimbeuteln, etwa an Ellenbogen, Knie oder Ferse, wenn konservative Maßnahmen nicht ausreichend zur Beschwerdefreiheit führen und der Schleimbeutel operativ vollständig entfernt werden muss. Die Leistung umfasst die Freilegung, Ablösung und Entnahme des Schleimbeutels sowie den anschließenden Wundverschluss. Sie ist eine eigenständige, klar umgrenzte Leistung, die unabhängig von benachbarten Weichteileingriffen abgerechnet wird, sofern tatsächlich der Schleimbeutel selbst als anatomische Struktur entfernt wird und nicht lediglich eine Geschwulst im Sinne der Ziffern 2403 oder 2404 exzidiert wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 21,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 49,60 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 75,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2405 steht für „Entfernung eines Schleimbeutels“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2405 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2405 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.