GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)
Die GOÄ-Ziffer 2404 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2404 vergütet die Exzision einer größeren Geschwulst, wobei die Legende beispielhaft Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse und Neurom nennt. Sie wird angesetzt, wenn der operative Aufwand über eine einfache kleine Exzision hinausgeht, etwa weil die Geschwulst größer ist, tiefer sitzt oder eine sorgfältigere Präparation gegenüber benachbarten Strukturen wie Nerven oder Gefäßen erfordert, wie es bei einem Neurom oder einer Lymphdrüsenentfernung der Fall sein kann. Die Leistung umfasst die vollständige Entfernung der Geschwulst samt Wundverschluss. Sie grenzt sich von Ziffer 2403 durch die größere Ausdehnung und den höheren operativen Aufwand ab und von spezifischeren Ziffern für ausgedehnte, blutreiche Geschwülste wie 2407 dadurch, dass hier keine zusätzliche Lymphstromgebietsausräumung vorgesehen ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2404 steht für „Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2404 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2404 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.