GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge)
Die GOÄ-Ziffer 2402 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2402 betrifft die Probeexzision aus tiefer liegendem Körpergewebe, etwa Fettgewebe, Faszie oder Muskulatur, oder die Entnahme einer Gewebeprobe aus einem Organ, ohne dass hierfür eine Körperhöhle eröffnet werden muss. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine oberflächliche Inspektion nicht ausreicht und der Zugang zur verdächtigen Struktur durch tiefer gelegene Gewebeschichten hindurch erfolgen muss, etwa bei tastbaren Knoten in Muskulatur oder Faszienregion, deren Dignität histologisch geklärt werden soll. Die Leistung deckt die operative Präparation bis zur betroffenen Struktur und die Entnahme des Probematerials ab. Sie grenzt sich gegenüber Ziffer 2401 durch die größere Eingriffstiefe ab und gegenüber höhlenchirurgischen Eingriffen dadurch, dass ausdrücklich keine Eröffnung einer Körperhöhle erforderlich ist, wodurch sie im Aufwand zwischen oberflächlicher Probeexzision und Höhleneingriffen liegt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 21,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 49,60 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 75,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2402 steht für „Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2402 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2402 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.