GOÄ-LexikonKapitel L: Chirurgie, Orthopädie

GOÄ-Ziffer 2402: Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B.…

Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge)

Die GOÄ-Ziffer 2402 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2402 betrifft die Probeexzision aus tiefer liegendem Körpergewebe, etwa Fettgewebe, Faszie oder Muskulatur, oder die Entnahme einer Gewebeprobe aus einem Organ, ohne dass hierfür eine Körperhöhle eröffnet werden muss. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine oberflächliche Inspektion nicht ausreicht und der Zugang zur verdächtigen Struktur durch tiefer gelegene Gewebeschichten hindurch erfolgen muss, etwa bei tastbaren Knoten in Muskulatur oder Faszienregion, deren Dignität histologisch geklärt werden soll. Die Leistung deckt die operative Präparation bis zur betroffenen Struktur und die Entnahme des Probematerials ab. Sie grenzt sich gegenüber Ziffer 2401 durch die größere Eingriffstiefe ab und gegenüber höhlenchirurgischen Eingriffen dadurch, dass ausdrücklich keine Eröffnung einer Körperhöhle erforderlich ist, wodurch sie im Aufwand zwischen oberflächlicher Probeexzision und Höhleneingriffen liegt.

Gebühren und Steigerungssatz

370 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach21,57 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach49,60 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach75,48 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2402

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2402?

Die GOÄ-Ziffer 2402 steht für „Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2402?

Die GOÄ-Ziffer 2402 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2402 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2402?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2402 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.