GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z. B. Haut, Schleimhaut, Lippe)
Die GOÄ-Ziffer 2401 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z. B. Haut, Schleimhaut, Lippe)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 133 Punkten bewertet; das entspricht 7,75 € beim einfachen und 17,83 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2401 vergütet die diagnostische Gewebeentnahme aus oberflächlich gelegenen Körperstrukturen wie Haut, Schleimhaut oder Lippe. Angewendet wird sie, wenn eine umschriebene Hautveränderung, ein Schleimhautbefund oder eine Lippenläsion klinisch nicht eindeutig einzuordnen ist und zur Diagnosesicherung ein kleines Gewebestück reseziert und histopathologisch untersucht wird, etwa bei Verdacht auf ein Melanom, ein Basaliom oder eine chronische Schleimhautveränderung. Die Leistung umfasst die operative Entnahme des Probestücks einschließlich Wundversorgung, nicht jedoch die histologische Aufarbeitung selbst. Abgegrenzt wird sie von Ziffer 2402, die für Probeexzisionen aus tiefer liegendem Gewebe wie Fettgewebe, Faszie oder Muskulatur beziehungsweise aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle vorgesehen ist. Maßgeblich für die Abrechnung ist somit die anatomische Tiefe der entnommenen Gewebeprobe, nicht deren Größe.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,75 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 17,83 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 27,13 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2401 steht für „Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z. B. Haut, Schleimhaut, Lippe)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2401 ist mit 133 Punkten bewertet; das entspricht 7,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 17,83 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2401 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.