GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zirkulärer Gipsverband des Rumpfes
Die GOÄ-Ziffer 236 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zirkulärer Gipsverband des Rumpfes“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 940 Punkten bewertet; das entspricht 54,79 € beim einfachen und 126,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 236 vergütet den zirkulären Gipsverband des Rumpfes. Angewendet wird die Ziffer, wenn der Rumpf, also der Bereich von Brustkorb und/oder Becken, vollständig umlaufend eingegipst wird, um eine starre Ruhigstellung der Wirbelsäule oder des Rumpfes insgesamt zu erreichen, etwa bei entsprechenden Wirbelsäulenverletzungen oder -erkrankungen, die eine großflächige äußere Stabilisierung erfordern. Die Leistung bildet damit eine anatomisch andere Lokalisation ab als die Gipsverbände der Extremitäten oder des Halses und ist von Nummer 235, die speziell den Hals mit Kopfstütze betrifft, sowie von den Extremitätengipsverbänden klar abzugrenzen. Typischer Einsatzbereich ist die konservative Behandlung von Rumpf- oder Wirbelsäulenverletzungen, bei denen eine zirkuläre, den gesamten Rumpf umfassende Gipsimmobilisation medizinisch indiziert ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 54,79 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 126,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 191,77 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 236 steht für „Zirkulärer Gipsverband des Rumpfes“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 236 ist mit 940 Punkten bewertet; das entspricht 54,79 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 126,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 236 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.