GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zirkulärer Gipsverband des Halses einschließlich Kopfstütze – auch mit Schultergürtel
Die GOÄ-Ziffer 235 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zirkulärer Gipsverband des Halses einschließlich Kopfstütze – auch mit Schultergürtel“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen und 100,55 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 235 vergütet den zirkulären Gipsverband des Halses einschließlich Kopfstütze, auch in Kombination mit einem Schultergürtel. Angewendet wird die Ziffer, wenn der Hals vollständig umlaufend eingegipst wird und dieser Verband eine Kopfstütze umfasst, die den Kopf zusätzlich in seiner Position hält, sowie gegebenenfalls einen Schultergürtel, der die Fixierung auf den Schulterbereich ausdehnt. Typischer Anwendungsfall ist die Ruhigstellung der Halswirbelsäule bei entsprechenden Verletzungen oder Erkrankungen, bei denen eine starre, den Kopf mit einschließende Fixierung erforderlich ist. Die Ziffer unterscheidet sich von den übrigen zirkulären Gipsverbänden durch ihre spezifische anatomische Lokalisation am Hals und die charakteristische Kombination aus Kopfstütze und optionalem Schultergürtel, die eine umfassende Stabilisierung von Kopf, Hals und angrenzendem Schulterbereich ermöglicht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 100,55 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 153,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 235 steht für „Zirkulärer Gipsverband des Halses einschließlich Kopfstütze – auch mit Schultergürtel“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 235 ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 100,55 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 235 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.