GOÄ-LexikonKapitel L: Chirurgie, Orthopädie

GOÄ-Ziffer 2356: Operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative…

Operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs nach Osteotomie mittels Nagelung, Verschraubung und/oder Metallplatten und/oder äußerem Spanner – auch zusätzliches Einpflanzen von Knochenspan

Die GOÄ-Ziffer 2356 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs nach Osteotomie mittels Nagelung, Verschraubung und/oder Metallplatten und/oder äußerem Spanner – auch zusätzliches Einpflanzen von Knochenspan“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst ebenfalls die operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder die Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs, jedoch für den Fall, dass hierzu zusätzlich eine Osteotomie mit einem bestimmten, in der Legende näher bezeichneten Verfahren durchgeführt wird. Angewendet wird sie, wenn die Korrektur der Fehlstellung oder die Behandlung der Pseudarthrose nicht allein durch Anfrischen und Fixieren der Bruchenden gelingt, sondern eine gezielte Durchtrennung und Neuausrichtung des Knochens mittels Osteotomie erforderlich ist, um Achse, Länge oder Rotation wiederherzustellen. Gegenüber Ziffer 2355 bildet diese Ziffer den erweiterten operativen Aufwand ab, der durch den zusätzlichen Osteotomieschritt entsteht, während die zugrunde liegende Indikation dieselbe bleibt.

Gebühren und Steigerungssatz

1480 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach86,27 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach198,41 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach301,93 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2356

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2356?

Die GOÄ-Ziffer 2356 steht für „Operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs nach Osteotomie mittels Nagelung, Verschraubung und/oder Metallplatten und/oder äußerem Spanner – auch zusätzliches Einpflanzen von Knochenspan“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2356?

Die GOÄ-Ziffer 2356 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2356 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2356?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2356 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.