GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs
Die GOÄ-Ziffer 2355 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst zwei unterschiedliche, vom Aufwand her vergleichbare operative Konstellationen: zum einen die Stabilisierung einer Pseudarthrose, also eines ausgebliebenen knöchernen Durchbaus einer Fraktur mit Bildung eines falschen Gelenks, zum anderen die operative Korrektur eines Knochenbruchs, der in fehlerhafter Achsen- oder Rotationsstellung knöchern verheilt ist. Angewendet wird sie, wenn nach primärer Frakturbehandlung keine regelrechte Ausheilung eingetreten ist und deshalb ein erneuter Eingriff zur Anfrischung der Bruchenden, Stabilisierung oder Korrektur der Fehlstellung erforderlich wird. Die Ziffer deckt beide Indikationen einheitlich ab. Erfolgt die Korrektur im Rahmen einer zusätzlichen Osteotomie mit weitergehendem Vorgehen, ist stattdessen die nachfolgende Ziffer 2356 einschlägig.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2355 steht für „Operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2355 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2355 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.