GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Osteosynthese gebrochener Beckenringknochen, der gesprengten Symphyse oder einer gesprengten Kreuzdarmbeinfuge
Die GOÄ-Ziffer 2358 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Osteosynthese gebrochener Beckenringknochen, der gesprengten Symphyse oder einer gesprengten Kreuzdarmbeinfuge“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 2100 Punkten bewertet; das entspricht 122,40 € beim einfachen und 281,53 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die operative Osteosynthese von Frakturen des Beckenrings sowie die operative Versorgung einer gesprengten Symphyse oder einer gesprengten Kreuzdarmbeinfuge (Iliosakralfuge). Angewendet wird sie bei Beckenverletzungen, die durch die Instabilität des Beckenrings die Belastbarkeit und Statik des gesamten Rumpfes gefährden, etwa nach Verkehrsunfällen oder Stürzen mit hoher Krafteinwirkung, wenn eine operative Stabilisierung mittels Platten, Schrauben oder anderer Osteosyntheseverfahren erforderlich ist, um die Beckenringstabilität wiederherzustellen. Erfasst sind sowohl Frakturen der knöchernen Beckenringanteile als auch Sprengungen der Symphyse oder der Kreuzdarmbeinfuge. Von Ziffer 2357, die sich ausschließlich auf die Hüftpfanne als Gelenkfläche bezieht, unterscheidet sich diese Ziffer durch den Bezug auf die stabilisierenden Strukturen des Beckenrings selbst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 122,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 281,53 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 428,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2358 steht für „Osteosynthese gebrochener Beckenringknochen, der gesprengten Symphyse oder einer gesprengten Kreuzdarmbeinfuge“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2358 ist mit 2100 Punkten bewertet; das entspricht 122,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 281,53 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2358 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.