GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Entfernung einer Nagelung und/oder Drahtung und/ oder Verschraubung aus kleinen Röhrenknochen
Die GOÄ-Ziffer 2353 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung einer Nagelung und/oder Drahtung und/ oder Verschraubung aus kleinen Röhrenknochen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 185 Punkten bewertet; das entspricht 10,78 € beim einfachen und 24,80 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die operative Entfernung von Osteosynthesematerial, also Nägeln, Drähten oder Schrauben, aus einem kleinen Röhrenknochen wie Mittelhand- oder Mittelfußknochen. Sie kommt zur Anwendung, nachdem eine zuvor mit Nägeln, Drähten oder Schrauben versorgte Fraktur eines kleinen Röhrenknochens ausreichend knöchern konsolidiert ist und das Material daher als eigenständiger Zweiteingriff wieder entfernt wird, etwa wegen Materialunverträglichkeit, Reizerscheinungen oder auf Wunsch des Patienten nach abgeschlossener Frakturheilung. Erfasst wird die Materialentfernung unabhängig davon, ob ursprünglich genagelt, gedrahtet oder verschraubt wurde. Von der die großen Röhrenknochen betreffenden Ziffer 2354 unterscheidet sich diese Leistung ausschließlich durch Größe und Lokalisation des betroffenen Knochens.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,78 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 24,80 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 37,74 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2353 steht für „Entfernung einer Nagelung und/oder Drahtung und/ oder Verschraubung aus kleinen Röhrenknochen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2353 ist mit 185 Punkten bewertet; das entspricht 10,78 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,80 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2353 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.