GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Wiederherstellung einer gebrochenen Hüftpfanne einschließlich Fragmentfixation
Die GOÄ-Ziffer 2357 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Wiederherstellung einer gebrochenen Hüftpfanne einschließlich Fragmentfixation“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die operative Rekonstruktion einer gebrochenen Hüftpfanne (Azetabulumfraktur) einschließlich der Fixation der dabei entstandenen Knochenfragmente. Angewendet wird sie bei Brüchen der Hüftgelenkspfanne, die häufig durch Hochrasanztraumen wie Verkehrsunfälle oder Stürze aus großer Höhe entstehen und wegen der komplexen Gelenkfläche eine offene Reposition mit Fixierung der Bruchstücke erfordern, um die Kongruenz der Gelenkfläche und damit die spätere Hüftfunktion zu erhalten. Erfasst ist der gesamte operative Vorgang der Wiederherstellung einschließlich der notwendigen Fragmentfixation. Die Ziffer betrifft ausschließlich die Hüftpfanne und ist damit von der nachfolgenden Ziffer 2358 abzugrenzen, die den übrigen Beckenring, die Symphyse oder die Kreuzdarmbeinfuge betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2357 steht für „Operative Wiederherstellung einer gebrochenen Hüftpfanne einschließlich Fragmentfixation“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2357 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2357 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.