GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen großen Röhrenknochens
Die GOÄ-Ziffer 2349 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen großen Röhrenknochens“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die operative Stabilisierung eines gebrochenen großen Röhrenknochens, etwa Ober- oder Unterschenkel beziehungsweise Ober- oder Unterarm, durch Nagelung, Drahtung oder Verschraubung, gegebenenfalls unter Verwendung von Metallplatten. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Bruch eines langen, tragenden Röhrenknochens vorliegt, der wegen seiner Größe und Belastung eine stabile innere Osteosynthese benötigt, etwa mittels Marknagel, Plattenosteosynthese oder Schraubenfixation, um die Bruchenden in anatomischer Stellung zu halten und eine frühzeitige Mobilisierung zu ermöglichen. Die Ziffer deckt die unterschiedlichen Osteosynthesetechniken einheitlich ab, unabhängig vom gewählten Verfahren. Sie gilt für den geschlossenen Bruch; bei zusätzlicher Eröffnung der Weichteile ist stattdessen Ziffer 2350 für den offenen Knochenbruch desselben Knochentyps maßgeblich.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2349 steht für „Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung (mit Metallplatten) eines gebrochenen großen Röhrenknochens“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2349 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2349 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.