GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operativer Ersatz des Os lunatum durch Implantat
Die GOÄ-Ziffer 2268 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operativer Ersatz des Os lunatum durch Implantat“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen und 241,31 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt den operativen Ersatz des Os lunatum, eines Handwurzelknochens, durch ein Implantat. Sie kommt insbesondere bei der Lunatummalazie (Kienböck-Erkrankung) zur Anwendung, bei der das Mondbein durch mangelnde Durchblutung nekrotisch wird und seine Form und Funktion verliert. Im Rahmen des Eingriffs wird der erkrankte Knochen operativ entfernt und durch ein künstliches Implantat ersetzt, um die Beweglichkeit und Stabilität des Handgelenks zu erhalten und die schmerzhafte Zerstörung des Knochens zu beheben. Die Leistung ist auf diesen speziellen Handwurzelknochen und den vollständigen Ersatz durch ein Implantat beschränkt und unterscheidet sich damit von allgemeinen Resektions- oder Osteotomieziffern, die keinen Implantatersatz vorsehen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 104,92 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 241,31 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 367,21 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2268 steht für „Operativer Ersatz des Os lunatum durch Implantat“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2268 ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 241,31 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2268 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.