GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Knochenspanentnahme
Die GOÄ-Ziffer 2253 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Knochenspanentnahme“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 647 Punkten bewertet; das entspricht 37,71 € beim einfachen und 86,74 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die Knochenspanentnahme als eigenstaendige Leistung. Sie kommt zur Anwendung, wenn zur Vorbereitung eines anderen Eingriffs, etwa einer Spanuebertragung bei habitueller Gelenkluxation oder einer Knochendefektauffuellung, Knochenmaterial aus einer geeigneten Entnahmestelle, haeufig dem Beckenkamm, gewonnen werden muss. Die Ziffer erfasst dabei ausschliesslich die Entnahme des Spans und nicht dessen Einbringen oder Verpflanzung an anderer Stelle, wofuer eigene Ziffern fuer Implantation oder freie Verpflanzung von Knochen vorgesehen sind. Angewendet wird sie regelmaessig als begleitende Leistung im Zusammenhang mit rekonstruktiven oder stabilisierenden Eingriffen, bei denen koerpereigenes Knochenmaterial benoetigt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 37,71 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 86,74 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 131,99 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2253 steht für „Knochenspanentnahme“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2253 ist mit 647 Punkten bewertet; das entspricht 37,71 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 86,74 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2253 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.