GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Umstellungsosteotomie eines großen Knochens (Röhrenknochen des Oberarms, Unterarms, Oberschenkels, Unterschenkels) ohne Osteosynthese
Die GOÄ-Ziffer 2251 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Umstellungsosteotomie eines großen Knochens (Röhrenknochen des Oberarms, Unterarms, Oberschenkels, Unterschenkels) ohne Osteosynthese“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen und 172,94 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die Umstellungsosteotomie eines grossen Knochens, gemeint sind die Roehrenknochen von Oberarm, Unterarm, Oberschenkel oder Unterschenkel, ohne zusaetzliche Osteosynthese. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine Achsen- oder Rotationsfehlstellung eines langen Roehrenknochens durch gezielte Durchtrennung und Neuausrichtung korrigiert werden muss, etwa bei fehlverheilten Frakturen oder angeborenen Fehlstellungen, wobei die Fixierung der neuen Stellung anschliessend ohne internes Osteosynthesematerial erfolgt, beispielsweise durch aeussere Ruhigstellung. Ist nach der Osteotomie eine interne Fixierung mittels Platte, Naegel oder Schrauben erforderlich, um die korrigierte Stellung zu halten, ist stattdessen die entsprechend umfangreichere Ziffer mit Osteosynthese anzusetzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 75,19 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 172,94 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 263,17 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2251 steht für „Umstellungsosteotomie eines großen Knochens (Röhrenknochen des Oberarms, Unterarms, Oberschenkels, Unterschenkels) ohne Osteosynthese“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2251 ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 172,94 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2251 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.