GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen
Die GOÄ-Ziffer 2250 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen und 62,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst zwei unterschiedliche Eingriffe an kleinen Knochen: die keilfoermige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens, gemeint sind Finger-, Zehen-, Mittelhand- oder Mittelfussknochen, sowie die Probeausmeisselung aus einem Knochen. Die Osteotomie kommt zur Anwendung, wenn eine Fehlstellung eines kleinen Roehrenknochens, etwa nach fehlverheilter Fraktur oder bei angeborener Deformitaet, durch gezielte Knochendurchtrennung und Korrektur der Achse behandelt werden muss. Die Probeausmeisselung dient dagegen diagnostischen Zwecken, indem eine kleine Knochenprobe zur histologischen oder mikrobiologischen Untersuchung entnommen wird, etwa bei Verdacht auf eine Knochenerkrankung. Beide Leistungen sind auf kleinere Knochen beschraenkt und grenzen sich damit von Eingriffen an grossen Roehrenknochen ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 62,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 94,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2250 steht für „Keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2250 ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 62,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2250 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.