GOÄ-LexikonKapitel L: Chirurgie, Orthopädie

GOÄ-Ziffer 2250: Keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens…

Keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen

Die GOÄ-Ziffer 2250 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen und 62,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst zwei unterschiedliche Eingriffe an kleinen Knochen: die keilfoermige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens, gemeint sind Finger-, Zehen-, Mittelhand- oder Mittelfussknochen, sowie die Probeausmeisselung aus einem Knochen. Die Osteotomie kommt zur Anwendung, wenn eine Fehlstellung eines kleinen Roehrenknochens, etwa nach fehlverheilter Fraktur oder bei angeborener Deformitaet, durch gezielte Knochendurchtrennung und Korrektur der Achse behandelt werden muss. Die Probeausmeisselung dient dagegen diagnostischen Zwecken, indem eine kleine Knochenprobe zur histologischen oder mikrobiologischen Untersuchung entnommen wird, etwa bei Verdacht auf eine Knochenerkrankung. Beide Leistungen sind auf kleinere Knochen beschraenkt und grenzen sich damit von Eingriffen an grossen Roehrenknochen ab.

Gebühren und Steigerungssatz

463 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach26,99 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach62,07 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach94,45 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2250

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2250?

Die GOÄ-Ziffer 2250 steht für „Keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2250?

Die GOÄ-Ziffer 2250 ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2250 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 62,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2250?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2250 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.