GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrenkung der alten Luxation eines Hüftgelenks
Die GOÄ-Ziffer 2232 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrenkung der alten Luxation eines Hüftgelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IV. Gelenkluxationen). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die geschlossene Einrenkung einer bereits laenger bestehenden, alten Luxation des Hueftgelenks, im Unterschied zur Reposition einer frischen Verrenkung. Durch den zeitlichen Abstand zum urspruenglichen Ereignis haben sich haeufig Weichteilverklebungen, Kapselschrumpfung oder muskulaere Fixierung eingestellt, wodurch die manuelle Reposition technisch anspruchsvoller und langwieriger ist als bei einer akuten Luxation. Angewendet wird die Ziffer, solange die Einrenkung geschlossen, also ohne Eroeffnung des Gelenks, gelingt. Ist dies wegen fortgeschrittener struktureller Veraenderungen nicht mehr moeglich, ist stattdessen die operative Einrichtung der traumatischen Hueftgelenksluxation anzusetzen, die eine chirurgische Freilegung und Reposition des Gelenks unter Sicht umfasst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2232 steht für „Einrenkung der alten Luxation eines Hüftgelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2232 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2232 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.