GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation der habituellen Luxation eines Kniegelenks
Die GOÄ-Ziffer 2235 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation der habituellen Luxation eines Kniegelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IV. Gelenkluxationen). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die operative Behandlung der habituellen, also wiederkehrenden Luxation des Kniegelenks. Im Unterschied zu den Ziffern fuer die einmalige Einrenkung einer akuten oder alten Knieluxation zielt dieser Eingriff auf die dauerhafte Stabilisierung eines Kniegelenks, das wiederholt und ohne adaequates Trauma auskugelt oder subluxiert. Der operative Zugang und die Technik richten sich nach der zugrunde liegenden Instabilitaetsursache, etwa Kapselraffung oder Bandrekonstruktion, mit dem Ziel, ein erneutes Auskugeln zu verhindern. Angewendet wird die Ziffer bei nachgewiesener Instabilitaet mit wiederholten Luxationsereignissen, waehrend eine einmalige traumatische Verrenkung bereits durch die entsprechenden Repositionsziffern abgedeckt ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 96,76 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 222,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 338,65 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2235 steht für „Operation der habituellen Luxation eines Kniegelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2235 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2235 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.