GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrenkung der Luxation eines Hüftgelenks
Die GOÄ-Ziffer 2231 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrenkung der Luxation eines Hüftgelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IV. Gelenkluxationen). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die geschlossene, unblutige Einrenkung einer akuten Luxation des Hueftgelenks. Sie kommt insbesondere nach traumatischen Ereignissen, etwa Verkehrsunfaellen, oder bei Luxation einer Hueftendoprothese zur Anwendung, wenn das ausgerenkte Gelenk manuell unter Zug und gezielter Rotation reponiert werden kann, in der Regel unter Analgesie oder Kurznarkose. Angewendet wird die Ziffer bei einer frischen, zeitnah behandelten Verrenkung. Bei einer bereits laenger bestehenden, alten Luxation ist stattdessen die entsprechende Ziffer fuer die alte Hueftluxation anzusetzen, da hier durch Weichteilschrumpfung erschwerte Bedingungen vorliegen. Gelingt die geschlossene Reposition nicht, ist die operative Einrichtung der traumatischen Hueftgelenksluxation zu berechnen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 99,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 150,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2231 steht für „Einrenkung der Luxation eines Hüftgelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2231 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2231 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.