GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrenkung eines eingeklemmten Meniskus, der Subluxation eines Radiusköpfchens (Chassaignac) oder der Luxation eines Sternoklavikulargelenks
Die GOÄ-Ziffer 2226 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrenkung eines eingeklemmten Meniskus, der Subluxation eines Radiusköpfchens (Chassaignac) oder der Luxation eines Sternoklavikulargelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IV. Gelenkluxationen). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer fasst drei unterschiedliche geschlossene Repositionsmassnahmen kleinerer Gelenkstoerungen zusammen: die Einrenkung eines eingeklemmten Meniskus im Kniegelenk, die Reposition der Subluxation eines Radiuskoepfchens bei Kindern, bekannt als Chassaignac-Laehmung oder Pulled Elbow, sowie die Einrenkung einer Luxation des Sternoklavikulargelenks. Allen gemeinsam ist die unblutige, manuelle Behebung einer akuten Gelenkblockade oder Teilverrenkung ohne operative Eroeffnung. Beim eingeklemmten Meniskus wird das Kniegelenk durch gezielte Streckung und Rotation entriegelt, beim Radiuskoepfchen erfolgt eine Umkehrung des Repositionsmechanismus durch Supination und Beugung des Unterarms. Die Ziffer wird jeweils einmalig fuer das behandelte Ereignis angesetzt und deckt keine operativen Eingriffe an denselben Strukturen ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2226 steht für „Einrenkung eines eingeklemmten Meniskus, der Subluxation eines Radiusköpfchens (Chassaignac) oder der Luxation eines Sternoklavikulargelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2226 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2226 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.