GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Stellungsänderung oder zweite und folgende einrenkende Behandlung im Verlauf der Therapie nach Nummer 2233
Die GOÄ-Ziffer 2234 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Stellungsänderung oder zweite und folgende einrenkende Behandlung im Verlauf der Therapie nach Nummer 2233“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IV. Gelenkluxationen). Sie ist mit 473 Punkten bewertet; das entspricht 27,57 € beim einfachen und 63,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Stellungsaenderung oder die zweite und jede weitere einrenkende Behandlung im Verlauf der Therapie einer angeborenen Hueftgelenksluxation nach der vorhergehenden Ziffer fuer die erstmalige Einrenkung. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen der laengerfristigen Behandlung einer kongenitalen Hueftluxation, etwa bei fortschreitender Reifung des Gelenks oder bei erneuter Fehlstellung unter der Retentionsbehandlung, eine erneute Korrektur der Gelenkstellung oder ein weiterer Repositionsschritt erforderlich wird. Damit deckt die Ziffer die Nachbehandlungsschritte ab, die ueber die einmalige Erstreposition hinausgehen, und wird fuer jede weitere in diesem Sinne notwendige Behandlung im Therapieverlauf gesondert berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 27,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 63,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 96,49 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2234 steht für „Stellungsänderung oder zweite und folgende einrenkende Behandlung im Verlauf der Therapie nach Nummer 2233“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2234 ist mit 473 Punkten bewertet; das entspricht 27,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 63,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2234 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.