GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Einrenkung eines luxierten Schlüsselbeingelenks
Die GOÄ-Ziffer 2223 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Einrenkung eines luxierten Schlüsselbeingelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IV. Gelenkluxationen). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die operative, chirurgisch-offene Einrenkung eines luxierten Schluesselbeingelenks, gemeint ist das Akromioklavikular- oder Sternoklavikulargelenk, ohne zusaetzliche knoecherne Fixierung. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine geschlossene Reposition nicht gelingt oder die Instabilitaet des Gelenks nach geschlossener Einrenkung fortbesteht, sodass eine operative Freilegung und Wiederherstellung der Gelenkstellung erforderlich ist. Der Eingriff beschraenkt sich auf die reine Reposition unter Sicht, ohne Einbringen von Osteosynthesematerial. Wird zusaetzlich eine Fixierung mittels Draht, Schraube oder Platte notwendig, ist stattdessen die Ziffer fuer die operative Einrenkung mit Osteosynthese anzusetzen, bei zusaetzlicher Bandrekonstruktion die entsprechend umfangreichere Ziffer.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 81,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2223 steht für „Operative Einrenkung eines luxierten Schlüsselbeingelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2223 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2223 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.