GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Einrenkung eines luxierten Schlüsselbeingelenks mit Osteosynthese
Die GOÄ-Ziffer 2224 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Einrenkung eines luxierten Schlüsselbeingelenks mit Osteosynthese“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IV. Gelenkluxationen). Sie ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen und 107,25 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die operative Einrenkung eines luxierten Schluesselbeingelenks mit zusaetzlicher Osteosynthese. Sie wird angesetzt, wenn nach offener Reposition des Gelenks eine reine Reponierung nicht ausreichend stabil ist und eine interne Fixierung, etwa mittels Drahtcerclage, Zugschraube oder Platte, erforderlich ist, um die Gelenkflaechen in korrekter Stellung zu halten. Damit geht der Eingriff ueber die einfache operative Einrenkung ohne Osteosynthese hinaus und stellt eine aufwendigere Versorgungsstufe dar. Ist zusaetzlich der Bandapparat des Gelenks geschaedigt und muss rekonstruiert werden, etwa bei begleitender Kapselbandruptur, ist stattdessen die noch umfangreichere Ziffer fuer die operative Einrenkung mit Osteosynthese und Bandrekonstruktion zu berechnen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 46,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 107,25 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 163,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2224 steht für „Operative Einrenkung eines luxierten Schlüsselbeingelenks mit Osteosynthese“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2224 ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 107,25 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2224 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.