GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrenkung der alten Luxation eines Schlüsselbeingelenks oder einer Kniescheibe
Die GOÄ-Ziffer 2222 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrenkung der alten Luxation eines Schlüsselbeingelenks oder einer Kniescheibe“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IV. Gelenkluxationen). Sie ist mit 170 Punkten bewertet; das entspricht 9,91 € beim einfachen und 22,79 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer betrifft die geschlossene Einrenkung einer bereits laenger bestehenden, alten Luxation des Schluesselbeingelenks oder der Kniescheibe, im Unterschied zur Reposition einer frischen Verrenkung. Durch den zeitlichen Verzug zwischen Ereignis und Behandlung haben sich haeufig Weichteilverklebungen oder eine beginnende Fehlstellung eingestellt, sodass die manuelle Reposition erschwert ist. Angewendet wird die Ziffer, solange die Einrenkung geschlossen, also ohne operative Eroeffnung, gelingt. Ist dies wegen fortgeschrittener struktureller Veraenderungen nicht mehr moeglich, kommt stattdessen die operative Einrenkung des luxierten Schluesselbeingelenks zur Anwendung; fuer die Kniescheibe steht in solchen Faellen die Operation der Kniescheibenluxation zur Verfuegung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,91 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 22,79 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 34,68 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2222 steht für „Einrenkung der alten Luxation eines Schlüsselbeingelenks oder einer Kniescheibe“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2222 ist mit 170 Punkten bewertet; das entspricht 9,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 22,79 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2222 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.