GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation der habituellen Luxation eines Schultergelenks mit Spanübertragung
Die GOÄ-Ziffer 2220 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation der habituellen Luxation eines Schultergelenks mit Spanübertragung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IV. Gelenkluxationen). Sie ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen und 301,64 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die operative Behandlung der habituellen, also wiederkehrenden Luxation des Schultergelenks mittels Spanuebertragung. Im Unterschied zu den Ziffern fuer die einmalige Einrenkung einer Luxation zielt dieser Eingriff nicht auf die Reposition eines akut ausgerenkten Gelenks, sondern auf die dauerhafte Stabilisierung eines Schultergelenks, das wiederholt und ohne adaequates Trauma auskugelt. Dabei wird ein Knochenspan, typischerweise vom Rabenschnabelfortsatz oder einer anderen Entnahmestelle, an die Gelenkpfanne oder den vorderen Pfannenrand versetzt, um die knoecherne Fuehrung zu verbessern und ein erneutes Auskugeln zu verhindern. Angewendet wird die Ziffer bei rezidivierender Schulterinstabilitaet, bei der konservative Massnahmen nicht ausreichen und eine strukturelle operative Stabilisierung erforderlich ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 131,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 301,64 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 459,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2220 steht für „Operation der habituellen Luxation eines Schultergelenks mit Spanübertragung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2220 ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 301,64 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2220 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.