GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrenkung der alten Luxation eines Schultergelenks
Die GOÄ-Ziffer 2218 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrenkung der alten Luxation eines Schultergelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IV. Gelenkluxationen). Sie ist mit 540 Punkten bewertet; das entspricht 31,48 € beim einfachen und 72,39 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer betrifft die geschlossene Einrenkung einer bereits laenger bestehenden, alten Luxation des Schultergelenks, im Gegensatz zur Reposition einer frischen Verrenkung. Durch den zeitlichen Abstand zum urspruenglichen Ereignis haben sich haeufig Kapselschrumpfung, Verklebungen oder muskulaere Fixierung eingestellt, sodass die manuelle Reposition technisch anspruchsvoller ist als bei einer akuten Luxation und mitunter laengeren Zug oder wiederholte Manipulationsversuche erfordert. Die Ziffer wird angesetzt, solange die Einrenkung geschlossen, also ohne Eroeffnung des Gelenks, gelingt. Ist wegen fortgeschrittener Vernarbung oder blockierender Strukturen eine geschlossene Reposition nicht mehr moeglich, ist stattdessen die operative Einrenkung der Schulterluxation zu berechnen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 31,48 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 72,39 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 110,16 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2218 steht für „Einrenkung der alten Luxation eines Schultergelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2218 ist mit 540 Punkten bewertet; das entspricht 31,48 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 72,39 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2218 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.